Abmahnfalle: „Zahnärzte für Implantologie“

Rechtsanwältin Jennifer Jessie

Wie kann ein Zahnarzt, Patienten darüber informieren, dass er im Bereich Implanatologie tätig ist? Diese Frage ist deswegen von Bedeutung, weil wiederkehrend darüber gestritten wird, welche Angaben Zahnärzte insbesondere im Bereich Implantologie machen dürfen und welche nicht. Von Zahnärztekammern und Gerichten wird die Auffassung vertreten, dass die Bezeichnung „Zahnarzt für Implantologie“ im Rahmen einer Anzeige oder auch nur als Stichwort oder Rubrikbezeichnung in einem Telefonbuch oder Branchenverzeichnis irreführend und anpreisend sei, weil die Angabe eine Nähe und Vergleichbarkeit zu einer Fachzahnarztbezeichnung hat, die nach der Weiterbildungsordnung nicht vorgesehen ist. Es wird behauptet, die Angabe „Zahnärzte für Implantologie, sei geeignet, Patienten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu verleiten, die sie sonst nicht getroffen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass vor ihnen gar kein wirklicher „Fachzahnarzt für Implantologie“ steht.

Jennifer Jessie

Weitergedacht müsste dies in der Konsequenz bedeuten, dass Patienten auf das Implantat besser verzichtet hätten, weil es deutschlandweit gar keinen Fachzahnarzt für Implantologie gibt. Nach den Weiterbildungsordnungen der einzelnen Bundesländer ist eine Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Implantologie bislang nicht vorgesehen. Die Implantologie gehört wie die Endodontie und Paradontologie zum typischen Tätigkeitsspektrum im Bereich Zahnmedizin.

 

Offensichtlich besteht allerdings ein Informationsbedürfnis der Patienten, sich über ganz bestimmte Behandlungen und deren Behandler zu informieren. In der heutigen Zeit ist es erforderlich und sinnvoll, sich auch und gerade im Interesse der Patientengesundheit auf ein bestimmtes Gebiet zu spezialisieren. Entsprechend gibt es den einen oder anderen Zahnarzt, der sich mehr oder ausschließlich der Implantologie widmet als andere und demnach über entsprechende Erfahrung in diesem Bereich verfügt. Es steht außer Frage, dass es für Patienten von erheblicher Bedeutung ist, welchen Zahnarzt er für eine bestimmte Behandlung aufsucht. Gerade im Bereich Implantologie besteht ein besonderes Informationsbedürfnis, zumal Implantate keine Kassenleistungen sind.

 

Wie kann ein Zahnarzt also auf diesen speziellen Behandlungsbereich aufmerksam machen ohne gegen die Berufsordnung und gleichzeitig gegen Wettbewerbsrecht zu verstoßen? Wie können sich umgekehrt Patienten über diese Behandlungsoption überhaupt informieren? Was gilt bei Anzeigen und Telefonbucheinträgen zu beachten?

 

/// Sachangemessene Information erlaubt

Grundsätzlich gilt: Sachangemessene Informationen über die eigene Berufstätigkeit ist Zahnärzten erlaubt. Berufsrechtswidrige, also irreführende, anpreisende, herabsetzende oder vergleichende Werbung ist dagegen untersagt. Wann ist eine Angabe aber eine sachangemessene Information und damit zulässig und wann ist sie berufsrechtswidrig und damit unzulässig? Leider zeigt sich, dass die Antwort sich weder eindeutig und unmissverständlich im Gesetz bzw. den Weiterbildungsordnungen wiederfindet. Noch gibt es klare und unmissverständliche Rechtsprechung hierzu.

 

 

/// Verboten: Titel im eigenen Anzeigentext

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat so z.B. die eigene Anzeige mit der Überschrift „Praxis für Zahnheilkunde und Implantologie“ als wettbewerbswidrig eingestuft (Urteil vom 26.09.2008, 13 B 1165/08), weil „mit der Bezeichnung „Praxis für Zahnheilkunde und Implantologie“ u.a. wegen der einheitlichen Schriftgröße und der Verbindung durch das Wort „und“, bei dem Durchschnittspatienten der Eindruck erweckt wird, es handele sich bei den genannten zahnärztlichen Tätigkeitsbereichen um zwei getrennte, aber gleichwertige Bereiche, für die jeweils eine eigenständige besondere Qualifikation des Praxisinhabers bestehe.“

 

Das Bundesverfassungsgericht entschied in einem anderen Verfahren (Beschluss vom 01.06.2011, 1 BvR 233/10, 1 BvR 235/10), dass die Auffassung des Zivilgerichts, die Angabe „Zahnärzte für Implantologie“ als berufs- und damit wettbewerbswidrig einzustufen, vertretbar ist. Im konkreten Fall war die Angabe integraler und hervorhebender Bestandteil des eigenen Anzeigentextes und war gekoppelt an den Zusatz „Master of Science“.

 

/// Erlaubt: Wahrheitsgemäße Hinweis im Telefonbuch

Handelt es sich bei der fraglichen Angabe allerdings um eine schlichte Rubrikbezeichnung oder ein Stichwort in einem (Online-)Telefonbuch und nicht um einen integralen Bestandteil im eigenen Anzeigentext, ist die Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 26.08.2003, 1 BvR 1003/02 entschieden, dass „der wahrheitsgemäße Hinweis eines Zahnarztes auf das Betätigungsfeld Implantologie in den Gelben Seiten (Telefonbuch) für den Patienten, der sich einer solchen Behandlung unterziehen will, einen wertvollen Suchhinweis im Telefonbuch darstellt und daher nicht berufswidrig ist“.

 

In dem dortigen Fall waren die betroffenen Zahnärzte in den Gelben Seiten in einer Rubrik aufgeführt, die sich „Zahnärzte: Implantologie“ nannte. Das Bundesverfassungsgericht führte hier ganz konkret aus:

 

„Auch wenn jeder niedergelassene Zahnarzt Implantate setzen darf, ist der Hinweis nicht ohne Informationswert, weil das Verfahren nicht von allen Zahnärzten gleichermaßen beherrscht und praktiziert wird. Beachtenswerte Gemeinwohlbelange, die gleichwohl ein Verbot dieser Angabe rechtfertigen könnten, sind (…) nicht ersichtlich.“

 

Insbesondere gab das Bundesverfassungsgericht in diesem Fall zu bedenken, dass berufsrechtliche Werbeverbote unter Berücksichtigung der Grundrechte der Berufsfreiheit von Zahnärzten (Art. 12 Abs. 1 GG) auszulegen sind. Nur die berufswidrige Werbung ist unzulässig:

 

„Eine berufsrechtliche Vorschrift, die es einem Zahnarzt verbietet, mit Gebietsbezeichnungen zu werben, die von der Zahnärztekammer als solche noch nicht anerkannt sind, verstößt jedenfalls dann gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wenn beachtenswerte Gemeinwohlbelange für ein derartiges Verbot nicht ersichtlich sind. (…) Handelt es sich, wie hier, bei der monierten Bezeichnung lediglich um einen wertvollen Suchhinweis in einem Telefonbuch, ist die darunter geschaltete Anzeige keine berufswidrige Werbung. Es handelt sich um eine interessengerechte und sachangemessene Information, die auch unter Beachtung der Gemeinwohlbelange zulässig ist.“

 

Diese Entscheidung ist deswegen bedeutsam, weil sie sich richtigerweise mit dem Sinn und Zweck der Rubrikbezeichnung befasst und nicht nur mit der Wortbildung selbst. Telefonbüchern und Branchenverzeichnissen ist die Stichwort- oder Schlagwortsuche geradezu immanent. Entsprechend ist es sach- und interessengerecht entsprechende Informationskriterien für den Nutzer zur Verfügung zu stellen, die offensichtlich von ihm gesucht werden, ohne dass gleichzeitig eine Wertung über die Begrifflichkeit selbst erfolgt.

Jeder der bei Google nach einem Arzt oder Zahnarzt oder nach einem sonstigen Dienstleister in einem bestimmten Bereich gesucht hat, wird regelmäßig die Präposition „für“ bei der Stichwortsuche verwendet haben, ohne dabei sein Augenmerk darauf gelegt zu haben, ob es sich bei der Begrifflichkeit per Gesetz um eine fest definierte Qualifikation handelt oder nicht. Letztlich wird ein Behandler „für“ eine bestimmte Behandlung gesucht und schon allein deswegen die Präposition „für“ bei der Stichwortsuche verwendet, weil sie sprachlich üblich ist. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb ein Behandler, der wahrheitsgemäß auf sein Behandlungsspektrum Implantologie aufmerksam machen möchte, nur eingeschränkte Möglichkeiten haben soll, dies zu tun.

 

/// Vorsicht Abmahnung

Hierzu gibt es allerdings laute Gegenstimmen. So wurden Zahnärzte bereits kostenpflichtig abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen aufgefordert, weil ihre Anzeige in einem Telefonbuch oder Branchenverzeichnis unter der Rubrik „Zahnärzte für Implantologie“ erschien. Die Verletzung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit von Zahnärzten wird bei dieser Herangehensweise offensichtlich hingenommen. Dies ist rechtlich und auch moralisch höchst fraglich.

 

Tatsächlich findet man immernoch diverse Branchenverzeichnisse und Telefonbücher im Internet, die die Stichworte „Zahnärzte für Implantologie“ verwenden. Es ist davon auszugehen, dass auch weiterhin Zahnärzte, deren Anzeigentexte hierunter erscheinen, abgemahnt werden.

 

/// Praxistipp

Wenn Sie im Rahmen Ihrer zahnärztlichen Tätigkeit Ihren Schwerpunkt im Bereich der Implantologie haben (dies gilt aber auch für andere Bereiche), überprüfen Sie Ihre Auffindbarkeit im Internet und die von Ihnen geschalteten Anzeigen in den entsprechenden Branchenverzeichnissen oder Telefonbüchern. Enthält Ihre Anzeige die Angabe „Zahnärzte für Implantologie“ sollten Sie unverzüglich die Anzeige ändern. Erscheint ihre Anzeige unter einer Rubrik, die sich „Zahnärzte für Implantologie“ nennt, drohen ebenfalls Abmahnungen und auch gerichtliche Einzelfallentscheidungen, die zwar ggf. im Widerspruch zur BVerfG-Entscheidung vom 26.08.2003, 1 BvR 1003/02 stehen und somit für Sie einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG darstellen. Gleichwohl entfalten gerichtliche Entscheidungen Rechtskraft, wenn sie erstmal in der Welt sind und der weitere Rechtszug nicht beschritten wird. In Zweifelsfällen ist es immer besser sich frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um böse Überraschungen im Nachhinein zu vermeiden.

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Jennifer Jessie
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