Kleine und große Extras zum Gehalt

 

In den vergangenen Ausgaben haben wir die Grundlagen zu Mini- und Midijob sowie die Möglichkeiten der Gleitzone bei der Beschäftigung von Familienangehörigen besprochen. In diesem Artikel geht es um die Optimierung der Nettolöhne. Da auch dieser Themenbereich wieder sehr komplex ist, können wir ihn nur auszugsweise wiedergeben.

Robert Sebastian Koch

 

Sollen die Nettolöhne optimiert werden, muss zunächst zwischen zwei verschiedenen Leistungsarten unterschieden werden. Solche mit Zusätzlichkeitserfordernis und solche ohne Zusätzlichkeitserfordernis.

Die Zusätzlichkeit bezieht sich auf den Arbeitslohn. Manche Gehaltsbestandteile müssen, wenn Sie gewollt sind, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden (vgl. Zusätzlichkeitsprinzip § 1 (1) Nr. 1 SvEV), bei anderen ist zum Beispiel auch eine Gehaltsumwandlung möglich.

 

/// Gehaltsbestandteile mit Zusätzlichkeitserfordernis

Die Zusätzlichkeitserfordernis ist insbesondere steuerrechtlich von Bedeutung. So hat der BFH mit Urteilen vom 19.09.2012 (VI R 54/11 und VI R 55/11) entschieden, dass bestimmte lohnsteuerliche Begünstigungsnormen nur bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen zutreffen. Diese Zusätzlichkeit wird auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leitung hat.

Beispiel: Anstelle einer anstehenden Gehaltserhöhung erhält der Mitarbeiter einen Kindergartenzuschuss. Das sollte natürlich in einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag festgehalten werden. Ein Nachteil dieser Regelung ist allerdings, dass bei Wegfall der Kindergartenpflicht auch das zusätzliche Entgelt wieder wegfällt. Sog. Rückfallklauseln, die besagen, dass der Kindergartenbeitrag dann wieder dem Bruttogehalt zugeschlagen wird, sind unzulässig und führen zur Steuer- und Sozialversicherungspflicht.

Zusätzliche, begünstigte Arbeitgeberleistungen sind beispielsweise:

  • Der Kindergartenzuschuss ist in § 3 Nr. 33 EStG geregelt und kann Eltern mit nicht schulpflichtigen Kindern steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Begünstigt sind Beiträge zur Betreuung in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter.

Der Arbeitnehmer muss die Nachweise über die Beitragszahlungen im Original seinem Arbeitgeber vorlegen. Die Nachweise sind dem jeweiligen Lohnkonto beizufügen.

Der Kindergartenzuschuss darf nur bei tatsächlicher Fremdbetreuung steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Sind die Kinder zu Hause, geht es nicht.

Wird das Kind eingeschult, entfällt logischerweise der Zuschuss wieder. Beachten Sie hierbei auch etwaig beitragsfreie Kindergartenjahre!

  • Datenverarbeitungsgeräte können dem Arbeitnehmer i.d.R. auch zur privaten Nutzung steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden (§ 3 Nr. 45 EStG, § 40 (2) S. 1 Nr. 5 EStG). Welche Geräte zählen dazu? Hier können Notebooks, Tablets etc. samt Zubehör wie LTE-Karten, Ladegeräte, Taschen usw. genannt werden. Supportkosten zur Installation oder Reparatur sind ebenfalls begünstigt. Keine Begünstigung erfahren zum Beispiel E-Book-Reader, Digitalkameras oder Spielekonsolen. Werden die Geräte schenkweise überlassen, führt der Arbeitgeber 25% Pauschalsteuer ab. In der Sozialversicherung verbleibt es bei der Freiheit.
  • Fahrtkostenzuschüsse im Sinne von § 40 (2) S. 2 EStG können bis zur Höhe der einkommensteuerlichen Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gezahlt werden. Der Arbeitgeber führt 15 % Pauschalsteuer ab.
  • Betriebliche Gesundheitsförderung hat in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Rechtsgrundlage bilden hier die §§ 3 Nr. 34 EStG und 20, 20a SGB V. Jedes Jahr kann je Arbeitnehmer ein Freibetrag in Höhe von EUR 500,00 in Anspruch genommen werden. Unter Einhaltung der Vorschriften fallen weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge an. Der GKV-Spitzenverband schreibt auf seiner Homepage auszugsweise folgende Handlungsfelder zur Primärprävention:
  • Bewegungsgewohnheiten: Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität, Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete Bewegungsprogramme
  • Ernährung: Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung, Vermeidung und Reduktion von Übergewicht
  • Stressmanagement: Förderung von Stressbewältigungskompetenzen, Förderung von Entspannung (z. B. durch Autogenes Training oder Hatha Yoga)
  • Suchtmittelkonsum: Förderung des Nichtrauchens, Gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol

Beachten Sie, dass die Anbieter der Programme bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Sie können die Trainings auch im Betrieb durchführen! Die gesetzlichen Krankenkassen beraten sie bei Fragen zur betrieblichen Gesundheitsförderung und unterstützen auch bei der Wahl des Anbieters.

Bitte denken Sie daran, dass die Übernahme von Beiträgen für Sportvereine und Fitnessstudios nicht gefördert wird!

 

/// Gehaltsbestandteile ohne Zusätzlichkeitserfordernis

Wesentlich unkomplizierter als die Gehaltsextras, die wir im vorigen Abschnitt behandelt haben sind die nachfolgenden Gimmicks. Hier können die Mitarbeiter mit ihrem Arbeitgeber beispielsweise vereinbaren, dass sie auf einen Teil ihres künftigen Gehalts verzichten und dafür z. B. leihweise ein Smartphone erhalten.